Als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden
Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Wenn es um den förderfähigen Ersterwerb eines Gebäudes geht, wird der Abschluss des Kaufvertrags als Vorhabenbeginn betrachtet.
Es ist wichtig zu beachten, dass erst nach der Antragstellung und Erhalt einer Sofortbestätigung oder -zusage bei der KfW ein Vertrag für Lieferungen oder Leistungen abgeschlossen werden kann.
💡 Sprich: Erst Fördermittel beantragen, dann mit dem Vorhaben beginnen!
Wird ein solches zweiseitiges Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung – hier: Bewilligung der Förderung – vorgenommen, so tritt die Wirkung dieses Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt dieser Bedingung ein. Eine aufschiebende oder auflösende Bedingung führt in einem Vertrag dazu, dass dieser erst gültig wird oder sich auflöst, sobald ein im Vertrag festgelegtes Ereignis eintritt. Enthält der Vertrag eine solche Klausel, die sich eindeutig auf den Erhalt der angestrebten KfW-Förderung bezieht, gilt das Vorhaben aus Fördermittelsicht noch nicht als begonnen.
Eine aufschiebende Bedingung ist im Programm Wohneigentum für Familien (300) und Klimafreundlicher Neubau (297/298, 299) ab dem 01.03.2024 nicht mehr möglich.
Als alternative zur aufschiebenden Bedingung haben viele bisher auf die Dokumentation der Beratung zurückgegriffen.
💡 Die KfW hat jedoch veröffentlicht, dass die Dokumentation des Finanzierungsgespräches entfällt. Damit gibt es nicht mehr die Möglichkeit, bei Vorlage eines vorab dokumentierten Finanzierungsgespräches, den Antrag bis zum Baubeginn zu stellen.
Die genaue Auslegung hängt davon ab, welches Förderprogramm du wählst. Je nachdem, ob du einen KfW-Kredit für den Neubau eines Effizienzhauses, zur Sanierung zum Effizienzhaus oder einen Investitionszuschuss des BAFA für energetische Einzelmaßnahmen beantragen möchtest, gibt es unterschiedliche Regelungen für den Beginn des Vorhabens. Hier findest du eine detaillierte Übersicht!